Was sind Arbeitnehmeransprüche?

Arbeitnehmeransprüche sind Geldansprüche, die ein Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber geltend machen kann. Sie beschränken sich nicht auf das monatliche Arbeitsentgelt. Die Höhe der Ansprüche wird von zahlreichen Faktoren beeinflusst, darunter die Beschäftigungsdauer, die Art der Beendigung des Arbeitsvertrags, geleistete Überstunden, die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs sowie Arbeit an Wochenruhetagen und allgemeinen Feiertagen.

Bei Arbeitnehmeransprüchen können unter anderem Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bankunterlagen, der Versicherungsverlauf bei der SGK, betriebliche Anwesenheitsaufzeichnungen, Arbeitszeiterfassungen, Schichtpläne, Korrespondenz und Zeugenaussagen wichtige Beweismittel sein. Für die einzelnen Anspruchsarten gelten jedoch nicht dieselben Beweisregeln.

Was ist die Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Die Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine unter bestimmten Voraussetzungen an den Arbeitnehmer zu zahlende Entschädigung, deren Höhe sich nach der Beschäftigungsdauer richtet. Ein Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit beschäftigt war und der Arbeitsvertrag aus einem Grund beendet wurde, der einen Abfindungsanspruch begründet.

Für den Abfindungsanspruch können insbesondere eine Kündigung durch den Arbeitgeber ohne wichtigen Grund, eine Kündigung durch den Arbeitnehmer aus wichtigem Grund, der Wehrdienst, der Ruhestand oder das Ausscheiden einer Arbeitnehmerin innerhalb einer bestimmten Frist nach ihrer Eheschließung von Bedeutung sein. Nicht jede Eigenkündigung begründet jedoch einen Abfindungsanspruch. Das Kündigungsschreiben, der Kündigungsgrund und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen sind gemeinsam zu würdigen.

Was ist die Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist?

Eine Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kommt in Betracht, wenn ein unbefristeter Arbeitsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wird. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen bei der Beendigung des Vertrags die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann die andere Partei eine entsprechende Entschädigung verlangen.

Der Anspruch auf diese Entschädigung steht nicht ausschließlich dem Arbeitnehmer zu; liegen die Voraussetzungen vor, kann auch der Arbeitgeber sie verlangen. Bei einer fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags aus wichtigem Grund kann der Anspruch jedoch in bestimmten Fällen entfallen. Daher muss der Kündigungsgrund zutreffend bestimmt werden.

Was ist Überstundenvergütung?

Überstunden liegen vor, wenn die gesetzliche wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird. Behauptet der Arbeitnehmer, Überstunden geleistet zu haben, können die Arbeitsorganisation, Schichtaufzeichnungen, Arbeitszeiterfassungen, Anwesenheitsaufzeichnungen, betriebliche Korrespondenz und Zeugenaussagen berücksichtigt werden.

Für die Berechnung der Überstunden ist nicht nur die im Betrieb verbrachte Zeit maßgeblich, sondern auch Zeiträume, die als tatsächliche Arbeitszeit gelten können. Pausen, das Schichtsystem, Nachtarbeit, Telearbeit, Wartezeiten auf den Betriebsbus und die Art der Tätigkeit sind im konkreten Fall gesondert zu prüfen.

Ansprüche auf Jahresurlaub sowie Vergütung für Wochenruhetage und allgemeine Feiertage

Der bezahlte Jahresurlaub steht mit dem Erholungsanspruch des Arbeitnehmers in Zusammenhang. Ob der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub genommen hat, wird anhand des Urlaubsregisters, schriftlicher Urlaubsunterlagen und der Lohn- und Gehaltsabrechnungen beurteilt. Zu welchem Zeitpunkt die Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub verlangt werden kann, hängt davon ab, ob der Arbeitsvertrag beendet wurde.

Auch Vergütungsansprüche für Wochenruhetage, nationale Feiertage und allgemeine Feiertage sind von erheblicher Bedeutung. Behauptet der Arbeitnehmer, an diesen Tagen gearbeitet zu haben, sind die betrieblichen Abläufe und die konkreten Arbeitszeitaufzeichnungen zu prüfen.

Ist die Mediation verpflichtend?

Bei Arbeitnehmeransprüchen ist die Anrufung eines Mediators vor Klageerhebung Prozessvoraussetzung. Dies gilt für auf dem Gesetz, einem individuellen Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag beruhende Ansprüche und Entschädigungsforderungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie für Anträge auf Wiedereinstellung. Hierunter fallen unter anderem die Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, die Überstundenvergütung und die Vergütung nicht genommenen Jahresurlaubs.

Kommt im Mediationsverfahren keine Einigung zustande, wird ein Abschlussprotokoll erstellt. Bei Klageerhebung ist der Klageschrift das Original des Abschlussprotokolls oder eine vom Mediator beglaubigte Abschrift beizufügen; andernfalls können verfahrensrechtliche Risiken entstehen. Wird ohne vorherige Anrufung eines Mediators Klage erhoben, besteht das Risiko, dass die Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung als unzulässig abgewiesen wird.

Verjährungs- und sonstige Fristen bei Arbeitnehmeransprüchen

Die Verjährungsfristen für Arbeitnehmeransprüche können je nach Art des Anspruchs und Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags variieren. Bei Arbeitsentgelt, Überstundenvergütung, Vergütung nicht genommenen Jahresurlaubs, Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist sind die jeweils geltenden Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen gesondert zu prüfen. Daher müssen der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags, der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs und das Datum des Antrags auf Mediation beziehungsweise der Klageerhebung gemeinsam berücksichtigt werden.

Der Antrag auf Mediation kann sich auf Verjährungs- und Ausschlussfristen auswirken. Die Fristberechnung ist jedoch technisch anspruchsvoll; das Antragsdatum, das Datum des Abschlussprotokolls und das Datum der Klageerhebung sind sorgfältig festzuhalten.

Unterlagen zu Arbeitnehmeransprüchen

Für die Beurteilung von Arbeitnehmeransprüchen können folgende Unterlagen von Bedeutung sein:

  • Arbeitsvertrag,
  • Versicherungsverlauf bei der SGK,
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen,
  • Bankunterlagen zu Zahlungen,
  • Arbeitszeiterfassungen und Schichtpläne,
  • Anwesenheitsaufzeichnungen,
  • Urlaubsunterlagen,
  • Kündigungserklärung,
  • Förmliche Aufforderungsschreiben und sonstige Korrespondenz,
  • Abschlussprotokoll des Mediationsverfahrens.

Nicht in jedem Fall liegen dieselben Unterlagen vor. Fehlen Unterlagen, können Zeugenaussagen oder die gerichtliche Beiziehung betrieblicher Aufzeichnungen in Betracht kommen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Arbeitnehmeransprüche gibt es?

Die Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, Ansprüche auf Arbeitsentgelt, Überstundenvergütung, Vergütung nicht genommenen Jahresurlaubs sowie Vergütung für Wochenruhetage und allgemeine Feiertage gehören zu den häufigsten Arbeitnehmeransprüchen.

Ist die Mediation bei Arbeitnehmeransprüchen verpflichtend?

Ja. Bei Ansprüchen und Entschädigungsforderungen von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern ist die Anrufung eines Mediators vor Klageerhebung Prozessvoraussetzung.

Besteht bei jeder Eigenkündigung ein Anspruch auf Abfindung?

Nein. Eine Eigenkündigung begründet grundsätzlich möglicherweise keinen Anspruch auf Abfindung. Besondere Umstände wie ein wichtiger Grund, der Ruhestand, der Wehrdienst oder die Eheschließung sind jedoch gesondert zu beurteilen.

Wie werden Überstunden nachgewiesen?

Arbeitszeiterfassungen, Schichtpläne, Anwesenheitsaufzeichnungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, betriebliche Korrespondenz und Zeugenaussagen können je nach den Umständen des Einzelfalls als Beweismittel dienen.

Muss das Abschlussprotokoll des Mediationsverfahrens der Klageschrift beigefügt werden?

Ja. Der Klageschrift ist das Original des Abschlussprotokolls über das Scheitern der Einigung oder eine vom Mediator beglaubigte Abschrift beizufügen.

Quellen

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Beurteilung kann je nach den Umständen des konkreten Falls unterschiedlich ausfallen.

Autor
Av. Mustafa Salih Koçer

Anwaltskammer Antalya (Türkei) · Mengi & Koçer Rechtsanwaltskanzlei