Was ist zuerst zu tun, wenn Ihre Marke unbefugt benutzt wird?

Wenn Sie Ihre Marke in einem E-Commerce-Angebot, auf dem Geschäftsschild eines Wettbewerbers oder in einem Social-Media-Konto entdecken, genügt es möglicherweise nicht, lediglich einen Screenshot anzufertigen. Zunächst ist festzustellen, wer die Marke für welche Waren oder Dienstleistungen und seit wann benutzt. Auch der Registereintrag der Marke und die geschäftlichen Angaben der verletzenden Person sind zu prüfen.

Das türkische Gesetz über gewerbliches Eigentum (SMK) gewährt dem Markeninhaber das Recht, die Feststellung und Unterlassung der Verletzung sowie die Beseitigung ihrer Folgen zu verlangen. Allerdings stellt nicht jede ähnliche Benutzung eine Verletzung dar. Die von der Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen, der Ähnlichkeitsgrad der Marken und die geschäftlichen Auswirkungen der Benutzung sind gemeinsam zu beurteilen. Eine notarielle Abmahnung kann zweckmäßig sein, ist jedoch grundsätzlich keine Voraussetzung für die Erhebung einer Zivilklage.

Welche Benutzungen gelten als Verletzung des Markenrechts?

Die identische Benutzung eines eingetragenen Zeichens für dieselben Waren oder Dienstleistungen ist der eindeutigste Fall einer Verletzung. Die Benutzung ähnlicher Zeichen kann eine Verletzung darstellen, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Unternehmen miteinander in Verbindung bringen oder verwechseln. Die Prüfung beschränkt sich nicht auf die Wörter. Erscheinungsbild, Aussprache, Bedeutung und prägende Bestandteile der Zeichen sowie die maßgeblichen Verkehrskreise werden gemeinsam berücksichtigt.

Das Anbringen des Zeichens auf Waren oder deren Verpackung, das Anbieten, Lagern, Einführen oder Ausführen kann eine Verletzung darstellen. Gleiches kann für die Benutzung in der Werbung, als Handelsfirma, Unternehmensbezeichnung, Internetdomain oder Schlüsselwort gelten, wenn sie geschäftliche Auswirkungen hat. Marken, die einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht haben, können unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen Benutzungen für andere Waren und Dienstleistungen geschützt sein.

Eine redliche und den üblichen Handelsgepflogenheiten entsprechende Benutzung ist anders zu beurteilen. Die Benutzung des eigenen Namens, die Beschreibung einer Eigenschaft der Ware oder die Angabe des Verwendungszwecks eines Ersatzteils kann nicht in jedem Fall untersagt werden. Auch der Weiterverkauf von Originalwaren, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebracht wurden, fällt grundsätzlich unter die Erschöpfung des Markenrechts. Eine Veränderung oder Verschlechterung der Ware kann zu einem anderen Ergebnis führen.

Genügt die Eintragungsurkunde allein?

Markenschutz wird grundsätzlich durch Eintragung erworben. Hat die andere Partei ein ähnliches Zeichen später auf ihren Namen eintragen lassen, begründet dies gegenüber dem Inhaber des älteren Rechts nicht automatisch eine Einwendung. Der Vorrang des älteren Rechts ist anhand der Eintragungs- und Benutzungshistorie gesondert zu prüfen. Bei nicht eingetragenen Zeichen können eine ältere Benutzung sowie die Vorschriften über Handelsfirmen und unlauteren Wettbewerb andere Schutzmöglichkeiten eröffnen.

Sind seit der Eintragung fünf Jahre vergangen, kann der Beklagte einwenden, dass die Marke nicht ernsthaft benutzt worden sei. Wird diese Einwendung erhoben, muss der Markeninhaber möglicherweise die tatsächliche Benutzung für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nachweisen. Rechnungen, Kataloge, Werbeunterlagen, Verkaufsbelege und datierte Online-Inhalte müssen daher nicht nur die Verletzung, sondern auch die Benutzung durch den Rechtsinhaber belegen.

Wie wird eine Markenrechtsverletzung nachgewiesen?

Online-Inhalte können innerhalb kurzer Zeit geändert oder entfernt werden. Auf einem Screenshot sollten die Internetadresse, das Datum, die Verkäuferangaben, die Produktbeschreibung und der Preis sichtbar sein. Links zu Angeboten, Werbeunterlagen, Domainangaben, Korrespondenz, Rechnungen und Musterwaren sollten zusammen aufbewahrt werden. Erforderlichenfalls kann eine notarielle Tatsachenfeststellung (noter tespiti) oder eine gerichtliche Beweissicherung (delil tespiti) beantragt werden.

Bei Verkäufen vor Ort sind ein Testkauf, der Kassenbon oder die Rechnung, die Produktverpackung und die Angaben zum Geschäft von Bedeutung. Beweise müssen rechtmäßig erlangt werden. Der unbefugte Zugriff auf das Konto einer anderen Person oder die Anfertigung rechtswidriger Aufzeichnungen kann einer Verwertung der erlangten Beweise entgegenstehen. Aufzeichnungen über die Dauer der Verletzung und das Verkaufsvolumen wirken sich auch unmittelbar auf die Berechnung des Schadensersatzes aus.

Welche Ansprüche können bei einer Markenrechtsverletzung geltend gemacht werden?

Der Rechtsinhaber kann die Feststellung verlangen, dass die Handlung eine Verletzung darstellt, sowie die Unterlassung der fortdauernden Benutzung. Auch ein Anspruch auf Verhinderung einer drohenden Verletzung ist möglich. Die Beschlagnahme verletzender Waren und der ausschließlich zu ihrer Herstellung verwendeten Mittel kann beantragt werden. Ebenso kommen die Entfernung der Marke, die Veränderung der Ware oder, wenn dies zur Verhinderung der Verletzung unvermeidbar ist, ihre Vernichtung in Betracht.

Die Vernichtung erfolgt nicht automatisch. Das Gericht prüft den konkreten Antrag, die Art der Verletzung und die Verhältnismäßigkeit. Auch die Veröffentlichung des rechtskräftigen Urteils kann verlangt werden, wenn hierfür ein berechtigter Grund oder ein berechtigtes Interesse besteht. Die Mehrheit des 11. Zivilsenats des Kassationshofs (Yargıtay 11. Hukuk Dairesi) hat in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 2025/4267 und der Entscheidungsnummer 2026/1027 angenommen, dass in einem Sachverhalt, der denselben Bereich wie der Schutz der eingetragenen Marke betrifft, das SMK und die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb nicht gemeinsam angewandt werden können. Die Rechtsgrundlage des Anspruchs ist unter Berücksichtigung dieser aktuellen Rechtsprechung zu bestimmen.

Kann die Verletzung vor Abschluss des Verfahrens gestoppt werden?

Wird der Verkauf während des Verfahrens fortgesetzt, kann sich der Schaden vergrößern. Der Rechtsinhaber kann eine einstweilige Verfügung (ihtiyati tedbir) beantragen, wenn er die bereits eingetretene Verletzung oder ernsthafte und konkrete Vorbereitungen hierfür glaubhaft macht. Das Gericht kann die Einstellung des Verkaufs, die Entfernung der Angebote oder die Verwahrung der Waren anordnen. Für die Verfügung kann eine Sicherheitsleistung erforderlich sein.

Die einstweilige Verfügung kann auch vor Erhebung der Klage beantragt werden. In diesem Fall muss die Hauptsacheklage innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erhoben werden; zudem sind die erforderlichen Verfahrenshandlungen rechtzeitig vorzunehmen. Auch die Beschlagnahme eingeführter gefälschter Waren beim Zoll kann Gegenstand der Verfügung sein. Da eine Verzögerung sowohl die Zahl der auf dem Markt befindlichen Waren als auch die Beweisschwierigkeiten erhöhen kann, sollten Beweissicherung und Vorbereitung des Eilantrags parallel erfolgen.

Wie wird der Schadensersatz berechnet und welche Fristen gelten?

Der materielle Schaden umfasst den tatsächlich entstandenen Verlust und den entgangenen Gewinn. Der Rechtsinhaber kann für die Berechnung eine von drei Methoden wählen. Maßgeblich können die ohne die Verletzung voraussichtlich erzielbaren Einnahmen, der Nettogewinn des Verletzers oder eine hypothetische Lizenzgebühr sein. Wurde das Ansehen der Marke durch eine nachteilige Benutzung beschädigt, kann der Rechtsinhaber zusätzlich Ersatz des Reputationsschadens verlangen. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz ist ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Nach dem Urteil des 11. Zivilsenats des Kassationshofs mit dem Aktenzeichen 2023/5294 und der Entscheidungsnummer 2024/9126 sind bei Anwendung der Nettogewinnmethode die Handelsbücher und Finanzunterlagen zu prüfen. Lässt sich der Betrag nicht genau berechnen, muss das Gericht nach dem türkischen Obligationengesetzbuch (TBK) einen den Umständen des Einzelfalls angemessenen Betrag bestimmen. Die Begründung, der Schaden könne nicht berechnet werden, rechtfertigt daher nicht in jedem Fall die Abweisung des Schadensersatzanspruchs.

Das SMK verweist für privatrechtliche Ansprüche auf die Verjährungsvorschriften des TBK. Grundsätzlich sind eine Frist von zwei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Verantwortlichen sowie eine Frist von zehn Jahren ab der Handlung zu berücksichtigen. Stellt die Handlung zugleich eine Straftat mit längerer Verjährungsfrist dar, kann diese Frist gelten. Bei fortdauernder Benutzung bestimmt sich der Fristbeginn nach den Umständen des Einzelfalls.

Handelt es sich bei dem Schadensersatzanspruch um eine Handelssache, die auf eine Geldzahlung gerichtet ist, kommt nach dem türkischen Handelsgesetzbuch (TTK) eine Mediation als Prozessvoraussetzung (dava şartı arabuluculuk) in Betracht. Werden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gemeinsam geltend gemacht, ist die Anspruchsstruktur gesondert zu prüfen. Das Strafverfahren ist vom Zivilverfahren getrennt. Bei Markenstraftaten sind eine Eintragung in Türkiye und ein Strafantrag erforderlich. Nach dem türkischen Strafgesetzbuch (TCK) beginnt die sechsmonatige Frist für den Strafantrag mit der Kenntnis von der Tat und vom Täter.

Häufig gestellte Fragen

Stellt die Benutzung eines Markennamens in sozialen Medien unmittelbar eine Verletzung dar?

Nein. Zu prüfen sind der geschäftliche Zweck der Benutzung, die betroffenen Waren oder Dienstleistungen und die Verwechslungsgefahr. Eine Benutzung zur Berichterstattung, Kritik oder redlichen Beschreibung kann anders zu beurteilen sein.

Kann keine Klage erhoben werden, wenn die andere Partei die Marke auf ihren Namen eingetragen hat?

Eine jüngere Eintragung begründet gegenüber dem Inhaber des älteren Rechts nicht in jedem Fall eine Einwendung. Die Anmeldedaten, die Schutzumfänge der Eintragungen und ältere Rechte sind zu prüfen. Erforderlichenfalls können auch die Nichtigerklärung oder der Verfall der jüngeren Marke Gegenstand eines gesonderten Antrags sein.

Muss vor einer Klage wegen Markenrechtsverletzung eine Abmahnung versandt werden?

Grundsätzlich nicht. Eine Abmahnung kann für die Mitteilung der Verletzung, die Suche nach einer Lösung und die Beurteilung des Verschuldens zweckmäßig sein. In Fällen, in denen dringender Rechtsschutz erforderlich ist, kann eine vorherige Abmahnung jedoch das Risiko begründen, dass Beweise oder Waren beseitigt werden.

Haftet auch der Online-Marktplatz, auf dem gefälschte Waren verkauft werden?

Die Haftung richtet sich nach der Rolle der Plattform und ihrem Verhalten, nachdem sie von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Die Verkäuferangaben, der Inhalt der Mitteilung und der Grad der Kontrolle über das Angebot sind von Bedeutung. Die Haftung des Verkäufers und der Plattform beruht nicht auf denselben Voraussetzungen.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Das geeignete Vorgehen und die erzielbaren Ergebnisse können je nach Schutzumfang der Eintragung, Beweislage und den Umständen des Einzelfalls unterschiedlich ausfallen.
Autor
Av. Mustafa Salih Koçer

Anwaltskammer Antalya (Türkei) · Mengi & Koçer Rechtsanwaltskanzlei