Darf ein im Internet gefundenes Foto frei verwendet werden?

Ein Unternehmen kann bei der Gestaltung seiner Website oder seines Social-Media-Kontos ein über eine Suchmaschine gefundenes Foto herunterladen. Dass das Foto kein Wasserzeichen trägt oder die Datei problemlos heruntergeladen werden kann, bedeutet nicht, dass die Nutzung erlaubt ist. Dasselbe gilt für Blogbeiträge, Produktseiten, Werbeanzeigen, Präsentationen und gedruckte Kataloge.

Das Gesetz Nr. 5846 über geistige und künstlerische Werke (Fikir ve Sanat Eserleri Kanunu – FSEK) gewährt dem Urheber Verwertungsrechte wie das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Das Hochladen eines Fotos auf einen Server berührt das Vervielfältigungsrecht. Wird das Foto auf einer Website oder einem Social-Media-Konto zugänglich gemacht, kann das Recht der öffentlichen Wiedergabe betroffen sein. Eine rechtmäßige Nutzung setzt grundsätzlich die Zustimmung des Rechteinhabers oder eine wirksame Lizenz voraus.

Dass ein Foto in einer Suchmaschine erscheint, über ein Social-Media-Konto geteilt oder auf anderen Websites verwendet wird, ändert daran nichts. Auch das türkische Ministerium für Kultur und Tourismus stellt ausdrücklich klar, dass ein im Internet veröffentlichtes Foto dadurch nicht frei nutzbar wird.

Ist jedes Foto ein urheberrechtlich geschütztes Werk?

Nicht jedes Foto genießt denselben rechtlichen Schutz. Damit ein Foto als Werk im Sinne des FSEK gilt, muss es das Ergebnis einer geistigen Leistung sein, die individuellen Merkmale seines Urhebers tragen und einer der im Gesetz genannten Werkarten angehören. Fotografische Werke von ästhetischem Wert können als Werke der bildenden Kunst geschützt sein. Fotos technischer oder wissenschaftlicher Art können bei Vorliegen der Voraussetzungen auch als wissenschaftliche oder literarische Werke geschützt werden.

Lichtführung, Bildausschnitt, Komposition, Aufnahmewinkel, Zeitpunkt, Inszenierung und nachträgliche Bearbeitungen können bei der Beurteilung eine Rolle spielen. Allein die Aufnahme mit einer professionellen Kamera genügt nicht. Auch ein mit einem Mobiltelefon aufgenommenes Foto kann die individuellen Merkmale seines Urhebers tragen. Ob Werkqualität vorliegt, wird in vielen Rechtsstreitigkeiten durch ein Sachverständigengutachten festgestellt.

Ein Foto ohne Werkqualität ist nicht völlig schutzlos. Artikel 84 FSEK kann bei Vorliegen seiner Voraussetzungen die Berufung auf die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb ermöglichen. Der 11. Zivilsenat des Kassationshofs (Yargıtay 11. Hukuk Dairesi) erkannte in seiner Entscheidung 2024/4106 E. und 2025/2656 K. gewöhnliche Produktfotos nicht als Werke an. Er bestätigte dennoch die Entscheidung, nach der die unerlaubte Verwendung derselben Bilder zu gewerblichen Werbezwecken unlauteren Wettbewerb darstellte.

Wem stehen die Rechte an einem Foto zu?

Urheber eines Fotos mit Werkqualität ist grundsätzlich die Person, die es aufgenommen hat. Dass das Foto für einen Auftraggeber aufgenommen oder das Honorar für die Aufnahme bezahlt wurde, führt nicht automatisch zur Übertragung sämtlicher Verwertungsrechte auf den Auftraggeber. Bei Werken, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Aufgaben geschaffen hat, kann die Befugnis zur Ausübung der Verwertungsrechte je nach Vertrag und Art der Tätigkeit dem Arbeitgeber zustehen.

Ein Vertrag über die Übertragung oder Ausübung von Verwertungsrechten muss schriftlich geschlossen werden und die übertragenen Rechte einzeln bezeichnen. Nutzungsmedien, Dauer, räumlicher Geltungsbereich, Werbenutzung, Bearbeitungsbefugnis und das Recht zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte sollten ausdrücklich geregelt werden. Allein die Übergabe der Datei oder die Ausweisung eines allgemeinen Aufnahmehonorars auf einer Rechnung beweist nicht in jedem Fall die unbegrenzte Übertragung von Rechten für sämtliche Nutzungsarten.

Das Unternehmen, das ein Foto verwendet, muss außerdem prüfen, ob die Person, die die Lizenz erteilt, tatsächlich hierzu befugt ist. Lücken in der Rechtekette zwischen Fotograf, Agentur, Stockfoto-Plattform und Auftraggeber können zu Rechtsstreitigkeiten führen. Das FSEK schützt Personen, die Verwertungsrechte oder eine Nutzungserlaubnis von einem Nichtberechtigten erwerben, nicht allein aufgrund ihres guten Glaubens.

Genügen eine Quellenangabe oder die Nennung des Fotografen?

Die Nennung des Fotografen ersetzt nicht die erforderliche Nutzungserlaubnis. Die Namensnennung betrifft das Urheberpersönlichkeitsrecht. Die Erlaubnis zur Vervielfältigung und Online-Veröffentlichung des Fotos betrifft dagegen die Verwertungsrechte. Daher kann auch eine Nutzung mit Quellenangabe eine Rechtsverletzung darstellen, wenn keine Erlaubnis vorliegt.

Das Gesetz sieht Ausnahmen etwa für Zitate, Berichterstattung und Bildungszwecke vor. Für jede Ausnahme gelten eigene Anforderungen an Zweck, Umfang und Quellenangabe. Die Verwendung eines Fotos in Werbung, Produktpräsentationen oder auf dem Social-Media-Konto eines Unternehmens fällt nicht allein wegen einer Quellenangabe unter diese Ausnahmen. Maßgeblich sind sowohl der Nutzungszweck als auch die Funktion des Bildes innerhalb des Beitrags oder der Berichterstattung.

Ist auf dem Foto eine erkennbare Person abgebildet, kann sich ein weiteres rechtliches Problem ergeben. Die Zustimmung des Fotografen genügt nicht immer im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild und die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person. Zusätzlich sind die Vorschriften des FSEK über Porträts, die Persönlichkeitsrechte und je nach Einzelfall die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu prüfen.

Welche Ansprüche bestehen bei unerlaubter Nutzung?

Der Rechteinhaber kann die Feststellung und Unterlassung der Rechtsverletzung verlangen. Auch die Entfernung des veröffentlichten Fotos, die Verhinderung einer erneuten Nutzung und die Beseitigung der Folgen rechtswidrig vervielfältigter Inhalte können Gegenstand der Ansprüche sein. Welcher Rechtsweg geeignet ist, hängt davon ab, ob die Nutzung andauert und ob das Foto Werkqualität besitzt.

Artikel 68 FSEK ermöglicht es, für ein unerlaubt genutztes Werk höchstens das Dreifache der hypothetisch vereinbarten Vergütung oder der ermittelten marktüblichen Vergütung zu verlangen. Der dreifache Betrag ist keine feste Sanktion, die in jedem Fall automatisch zur Anwendung kommt. Das Gericht prüft den geltend gemachten Anspruch, den Umfang der Nutzung und die angemessene Lizenzvergütung anhand der vorliegenden Beweise.

Der 11. Zivilsenat des Kassationshofs beurteilte in seiner Entscheidung 2025/4101 E. und 2026/965 K. die unerlaubte Nutzung fotorealistischer Bilder und einer Kataloggestaltung. Er bestätigte die Entscheidung, mit der ein Geldbetrag in Höhe des Dreifachen der marktüblichen Vergütung zugesprochen worden war. Die Entscheidung zeigt, dass die Verwendung origineller Bilder in einem gewerblichen Katalog nach Artikel 68 FSEK vermögensrechtliche Folgen auslösen kann.

Die Entfernung oder unterlassene Nennung des Urhebers sowie Änderungen, welche die Integrität des Fotos beeinträchtigen, können auch Urheberpersönlichkeitsrechte verletzen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können materieller und immaterieller Schadensersatz sowie die Herausgabe des durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinns verlangt werden. Das Gesetz enthält für die gemeinsame Geltendmachung bestimmter Ansprüche Anrechnungsregeln, die einen doppelten Ausgleich desselben Interesses verhindern.

Wie sollten Beweise nach Feststellung einer Rechtsverletzung gesichert werden?

Wird eine unerlaubte Nutzung festgestellt, reicht ein bloßer Screenshot möglicherweise nicht für jeden Rechtsstreit aus. Internetadresse, Veröffentlichungsdatum, Inhaber des Kontos oder der Website, die Seite mit dem verwendeten Bild und der Umfang der Nutzung sollten gemeinsam dokumentiert werden. Erforderlichenfalls kann eine notarielle Tatsachenfeststellung (noter tespiti) vorgenommen oder eine gerichtliche Beweissicherung (delil tespiti) beantragt werden. Welche Methode geeignet ist, hängt vom Risiko einer Löschung des Inhalts und den Besonderheiten des Rechtsstreits ab.

Der Rechteinhaber sollte außerdem Unterlagen aufbewahren, die seine Rechte an dem Foto belegen. Rohdateien, Aufnahmeserien, Dateiinformationen, Nachweise der Erstveröffentlichung, Korrespondenz über die Übergabe, Rechnungen und Verträge können als Beweismittel dienen. Eine freiwillige Registrierung und Eintragung (isteğe bağlı kayıt ve tescil) begründet das Recht nicht. Sie kann jedoch den Nachweis des Zeitpunkts und der Rechteinhaberschaft erleichtern.

Die nachträgliche Entfernung des Inhalts bedeutet nicht, dass die frühere Nutzung nie stattgefunden hat. Wird eine Veröffentlichung hingegen entfernt, bevor Beweise gesichert wurden, kann der Nachweis ihres Umfangs erschwert sein. Ob eine Meldung an die Plattform, eine Abmahnung, Lizenzverhandlungen oder eine Klage in Betracht kommen, ist nach Prüfung der vorhandenen Beweise anhand des Einzelfalls zu bestimmen.

Was sollten Unternehmen vor der Nutzung von Fotos prüfen?

Unternehmen sollten die Herkunft des Bildes und die Lizenzbedingungen vor der Nutzung dokumentieren. Es ist jeweils gesondert zu prüfen, ob die Lizenz die Nutzung auf Websites, in sozialen Medien, in der Werbung und in gedruckten Materialien sowie das Recht zur Bearbeitung umfasst. Auch Beschränkungen hinsichtlich Dauer, räumlichem Geltungsbereich, Nutzerzahl und Überlassung an Dritte sollten dokumentiert werden.

Das Herunterladen einer Datei von einem Stockfoto-Dienst gewährt kein unbegrenztes Nutzungsrecht. Standardlizenzen und erweiterte Lizenzen können unterschiedliche Bedingungen enthalten. Für das Ende des Abonnements, die Nutzung durch Teammitglieder oder Werbekampagnen können zusätzliche Beschränkungen gelten. Lizenztext, Kaufbeleg und Datum des Downloads sollten gemeinsam aufbewahrt werden.

Auch die Nutzungsbedingungen von Social-Media-Plattformen erteilen anderen Nutzern keine allgemeine Erlaubnis, Inhalte herunterzuladen und zu Werbe- oder Präsentationszwecken erneut zu veröffentlichen. Die Nutzung der plattformeigenen Teilen-Funktion ist nicht dasselbe wie das Herunterladen eines Bildes und dessen Hochladen als neuer Beitrag. Jede Nutzung muss sich innerhalb der Grenzen der erteilten Erlaubnis halten.

Häufig gestellte Fragen

Sind über Google Bilder gefundene Fotos kostenlos?

Nein. Das Erscheinen in einer Suchmaschine bedeutet nicht, dass ein Foto urheberrechtsfrei oder kostenlos ist. Die Herkunft des Bildes und die Lizenzbedingungen müssen gesondert geprüft werden.

Genügt es für die Nutzung, den Namen des Fotografen anzugeben?

Nein. Die Namensnennung betrifft das Urheberpersönlichkeitsrecht und ersetzt keine Nutzungserlaubnis. Für die Verwertungsrechte kann eine wirksame Erlaubnis oder Lizenz erforderlich sein.

Ist ein nicht eingetragenes Foto geschützt?

Ja. Der Urheberrechtsschutz entsteht grundsätzlich mit der Schaffung des Werkes. Eine freiwillige Registrierung und Eintragung ist keine Voraussetzung für das Recht, kann aber den Nachweis erleichtern.

Ist bei jeder unerlaubten Nutzung ein dreifacher Schadensersatz zu zahlen?

Nein. Artikel 68 FSEK ermöglicht einen Anspruch auf höchstens den dreifachen Betrag. Der Anspruch wird anhand der Werkqualität des Fotos, der Rechteinhaberschaft, des Nutzungsumfangs und der marktüblichen Lizenzvergütung beurteilt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die anwendbaren Vorschriften und Rechtsfolgen können je nach Art des Fotos, Lizenzverhältnis, Nutzungsweise und weiteren Umständen des Einzelfalls variieren.
Autor
Av. Mustafa Salih Koçer

Anwaltskammer Antalya (Türkei) · Mengi & Koçer Rechtsanwaltskanzlei