Was kann bei einer mit Schulden belasteten Erbschaft unternommen werden?

Wenn nach dem Tod eines Angehörigen Bank-, Steuer- oder Vollstreckungsschulden zutage treten, gehören nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Schulden zum Nachlass. Nach dem türkischen Zivilgesetzbuch (TMK) geht die Erbschaft mit dem Tod auf die gesetzlichen und eingesetzten Erben über. Vermutet ein Erbe, dass die Schulden die Vermögenswerte übersteigen könnten, sollte er unverzüglich die Ausschlagungsfrist und sein Verhalten in Bezug auf den Nachlass prüfen.

Die Erbausschlagung (mirasın reddi) ermöglicht es nicht, sich lediglich von den Schulden zu befreien und zugleich die Vermögenswerte zu behalten. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos und bedingungsfrei erfolgen. Der Erbe verliert seine Erbenstellung in Bezug auf den gesamten Nachlass. Handlungen wie Zahlungen, Verkäufe oder Übertragungen, die vorgenommen werden, bevor Klarheit über die Schulden besteht, können das Ausschlagungsrecht beeinträchtigen. Daher sind Aktiva und Passiva des Nachlasses gemeinsam zu betrachten.

Worin besteht der Unterschied zwischen der ausdrücklichen und der gesetzlich fingierten Ausschlagung?

Die ausdrückliche Ausschlagung (gerçek ret) erfolgt durch eine eindeutige Willenserklärung des Erben innerhalb der gesetzlichen Frist. Der Erbe erklärt mündlich oder schriftlich gegenüber dem Friedensgericht in Zivilsachen (Sulh Hukuk Mahkemesi), dass er die Erbschaft vorbehaltlos und bedingungsfrei ausschlägt. Hierfür muss nicht nachgewiesen werden, dass der Nachlass überschuldet ist. Es genügt, dass die betreffende Person die Erbschaft nicht annehmen möchte.

Bei der gesetzlich fingierten Ausschlagung (hükmen ret) gilt die Erbschaft hingegen kraft Gesetzes als ausgeschlagen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers muss zum Zeitpunkt des Todes offenkundig oder amtlich festgestellt gewesen sein. Übersteigen die Passiva die Aktiva des Nachlasses, kann eine Überschuldung vorliegen. Allein der Umstand, dass später eine zuvor unbekannte Schuld zutage tritt, erfüllt die Voraussetzungen der gesetzlich fingierten Ausschlagung nicht.

Auch die Verfahrenswege unterscheiden sich. Die ausdrückliche Ausschlagung erfolgt in einem Verfahren ohne Gegenpartei vor dem Friedensgericht in Zivilsachen am Ort der Eröffnung der Erbschaft. Die gesetzlich fingierte Ausschlagung kann dagegen gegenüber einem Gläubiger als Einwendung geltend gemacht werden. Wird eine gesonderte Feststellungsklage erhoben, wird der Rechtsstreit grundsätzlich vor dem Zivilgericht erster Instanz (Asliye Hukuk Mahkemesi) verhandelt.

Wann beginnt die dreimonatige Frist für die Erbausschlagung?

Für die ausdrückliche Ausschlagung gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten. Bei gesetzlichen Erben beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem sie vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangen. Wird nachgewiesen, dass die Erbenstellung erst später bekannt wurde, kann der Fristbeginn entsprechend bestimmt werden. Bei einem testamentarisch eingesetzten Erben läuft die Frist ab der amtlichen Mitteilung der letztwilligen Verfügung.

Die Dreimonatsfrist ist eine Ausschlussfrist. Nach ihrem Ablauf gilt die Erbschaft grundsätzlich als vorbehaltlos und bedingungsfrei erworben. Liegen wichtige Gründe vor, kann der Friedensrichter die Frist verlängern oder eine neue Frist gewähren. Dies geschieht jedoch nicht von Amts wegen. Der Grund der Verzögerung und die Besonderheiten des Einzelfalls müssen dem Gericht dargelegt werden.

Die gesetzlich fingierte Ausschlagung unterliegt nicht der für die ausdrückliche Ausschlagung geltenden Dreimonatsfrist. Dennoch kann langes Zuwarten die Beweisführung erschweren. Gläubiger können Vollstreckungsverfahren einleiten oder der Erbe kann Handlungen in Bezug auf den Nachlass vornehmen. Diese Entwicklungen wirken sich unmittelbar darauf aus, wie die Überschuldung geltend zu machen ist.

Wo und wie wird die Erbausschlagung erklärt?

Die ausdrückliche Ausschlagung ist gegenüber dem Friedensgericht in Zivilsachen am letzten Wohnsitz des Erblassers zu erklären. Die Erklärung kann schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Das Gericht nimmt die fristgerecht abgegebene Erklärung zu Protokoll und trägt sie in ein besonderes Register ein. Der Ausschlagungswille muss eindeutig, vorbehaltlos und bedingungsfrei sein. Der Erbe kann weder nur eine bestimmte Schuld noch lediglich einzelne Vermögenswerte ausschlagen.

In der Erklärung müssen die Identität des Erblassers, sein Todesdatum, das erbrechtliche Verhältnis des Antragstellers und der Ausschlagungswille zweifelsfrei angegeben werden. Gibt es mehrere Erben, werden Frist und Ausschlagungswille für jeden von ihnen gesondert beurteilt. Bei Minderjährigen und Personen unter rechtlicher Betreuung sind die Vertretung, mögliche Interessenkonflikte und gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen gesondert zu prüfen.

Bei Handlungen durch einen Bevollmächtigten muss die Vollmacht die Befugnis zur Ausschlagung umfassen. Entscheidend ist auch, ob die Erklärung fristgerecht beim Gericht eingegangen ist. Um dem Risiko fehlender Unterlagen oder einer unzutreffenden rechtlichen Einordnung vorzubeugen, sollten die Nachweise über den Todeszeitpunkt und den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Anfang an geprüft werden.

Welche Handlungen können zum Verlust des Ausschlagungsrechts führen?

Nimmt der Erbe vor Ablauf der Ausschlagungsfrist Handlungen vor, die über die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses hinausgehen, kann er sein Ausschlagungsrecht verlieren. Der Verkauf eines Nachlassgegenstands, dessen Übertragung auf sich selbst oder umfassende Verfügungen in der Eigenschaft als Erbe können diese Folge haben. Auch wer Nachlassgegenstände verheimlicht oder sich aneignet, kann die Erbschaft nicht ausschlagen.

Nicht jede Handlung gilt als Annahme der Erbschaft. Maßnahmen zur Sicherung von Vermögenswerten, zur Verhinderung ihres Verderbs oder zur Begleichung notwendiger Aufwendungen können noch zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören. Auch die Beantragung eines Erbscheins gilt nicht in jedem Fall für sich genommen als Annahme. Zweck und Umfang der Handlung sowie der dadurch gegenüber Dritten erzeugte Rechtsschein sind gemeinsam zu würdigen.

Die Große Zivilkammer des Kassationshofs (Yargıtay Hukuk Genel Kurulu) stellte in ihrer Entscheidung vom 15.11.2022 mit dem Aktenzeichen 2020/241 Esas und der Entscheidungsnummer 2022/1515 Karar auf die Besonderheiten des konkreten Falls ab. Die Erben hatten aus dem Nachlass einen äußerst geringen Wert erhalten, dem eine ihnen unbekannte, sehr hohe Schuld gegenüberstand. Die Große Zivilkammer wertete diese Handlung in jenem Fall nicht als Annahme des überschuldeten Nachlasses. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder Verkauf ohne Auswirkungen bleibt. Der Wertunterschied, die Kenntnis oder Unkenntnis der Schuld und der Zweck des Handelns des Erben wurden gemeinsam geprüft.

Wie wird die Überschuldung des Nachlasses nachgewiesen?

Bei der Prüfung der gesetzlich fingierten Ausschlagung ist die Vermögenslage des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes maßgeblich. Immobilien, Fahrzeuge, Bankkonten und Forderungen bilden die Aktiva des Nachlasses. Kredit-, Steuer-, Bürgschafts- und Vollstreckungsschulden gehören zu den Passiva. Spätere Wertveränderungen treten nicht an die Stelle der Vermögenslage zum Todeszeitpunkt.

Die Zahlungsunfähigkeit kann sich aus einem amtlichen Verlustschein, einem Insolvenzvermerk oder erfolglosen Vollstreckungsverfahren ergeben. Fehlen solche Nachweise, entfällt die Möglichkeit einer gesetzlich fingierten Ausschlagung nicht automatisch. Auch Bankunterlagen, Grundbuch- und Fahrzeugregister, Steuerdaten, Sozialversicherungsunterlagen und Zeugenaussagen können berücksichtigt werden.

Nach der Entscheidung der Großen Zivilkammer des Kassationshofs vom 26.05.2022 mit dem Aktenzeichen 2019/719 Esas und der Entscheidungsnummer 2022/752 Karar kann die gesetzlich fingierte Ausschlagung auch als Einwendung geltend gemacht werden. Die Große Zivilkammer stellte fest, dass das Gericht die Aktiva und Passiva zum Todeszeitpunkt umfassend ermitteln muss. Sie hob die Entscheidung wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung auf, da die Unterlagen der Grundbuchämter, Banken, Finanzämter und anderer zuständiger Stellen nicht geprüft worden waren.

Ist der Umfang der Schulden noch unbekannt, kann auch die Aufnahme eines amtlichen Nachlassverzeichnisses erwogen werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Beginn der Ausschlagungsfrist beim Friedensrichter zu beantragen. Das amtliche Nachlassverzeichnis ist ein von der Erbausschlagung zu unterscheidendes Rechtsinstitut. Die hierfür geltende Frist und die daraus entstehenden Wahlrechte müssen gesondert geprüft werden.

Auf wen gehen Erbteil und Schulden nach der Ausschlagung über?

Schlägt einer der gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, erfolgt die Verteilung so, als hätte diese Person zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr gelebt. Der Anteil des Ausschlagenden kann in vielen Fällen auf seine eigenen Abkömmlinge übergehen. Daher kann die Ausschlagung durch eine einzelne Person auch die Rechtsstellung ihrer Kinder berühren. Frist, Vertretung und die Notwendigkeit einer Ausschlagung sind für jeden Erben gesondert zu prüfen.

Schlagen sämtliche nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, wird der Nachlass durch das Friedensgericht in Zivilsachen nach den Vorschriften über die Insolvenz abgewickelt. Verbleibt nach Begleichung der Schulden ein Wert, wird dieser den Berechtigten so zugeteilt, als hätten sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen. Zu berücksichtigen ist außerdem die Sonderregelung, nach der bei einer Ausschlagung durch sämtliche Abkömmlinge deren Anteil auf den überlebenden Ehegatten übergeht.

Die Ausschlagung bietet gegenüber den Gläubigern des Erblassers nicht in jedem Fall unbegrenzten Schutz. Das Gesetz enthält besondere Vorschriften für bestimmte Werte, die vor dem Tod vom Erblasser erlangt wurden, sowie für Ausschlagungen, mit denen Gläubiger benachteiligt werden sollen. Auch die eigenen Gläubiger des Erben können unter bestimmten Voraussetzungen die Anfechtung der Ausschlagung verlangen. Deshalb muss neben dem Nachlass auch die Vermögenslage des Erben berücksichtigt werden.

Häufig gestellte Fragen

Müssen Schulden nachgewiesen werden, um eine Erbschaft auszuschlagen?

Bei der ausdrücklichen Ausschlagung müssen weder Schulden noch eine Überschuldung nachgewiesen werden. Es genügt, dass der Erbe innerhalb der dreimonatigen Frist eine vorbehaltlose und bedingungsfreie Ausschlagungserklärung abgibt. Bei der gesetzlich fingierten Ausschlagung werden dagegen die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt und die Überschuldung des Nachlasses geprüft.

Kann die Erbschaft nach Ablauf der Dreimonatsfrist nicht mehr ausgeschlagen werden?

Für die ausdrückliche Ausschlagung endet die Frist grundsätzlich. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann beim Richter eine Fristverlängerung oder die Gewährung einer neuen Frist beantragt werden. War der Nachlass zum Zeitpunkt des Todes offenkundig überschuldet, unterliegt eine gesetzlich fingierte Ausschlagung, deren Voraussetzungen erfüllt sind, nicht der Dreimonatsfrist.

Haften die Kinder einer Person, die die Erbschaft ausschlägt, für die Schulden?

Schlägt ein einzelner gesetzlicher Erbe aus, geht sein Anteil auf die Berechtigten über, als hätte diese Person zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr gelebt. Daher können die Kinder zu Erben werden. Für die Ausschlagung durch sämtliche nächsten Erben und durch sämtliche Abkömmlinge gelten hingegen besondere Regelungen.

Bedeutet die Beantragung eines Erbscheins die Annahme der Erbschaft?

Allein die Beantragung eines Erbscheins gilt nicht in jedem Fall als Annahme der Erbschaft. Der Verkauf oder die Verheimlichung von Nachlassgegenständen sowie Verfügungen, die über die ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen, können das Ausschlagungsrecht jedoch entfallen lassen. Jede Handlung ist nach ihrem Zweck und Umfang zu beurteilen.

Dieser Inhalt dient der allgemeinen rechtlichen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Voraussetzungen, Frist und Folgen der Erbausschlagung können je nach den Umständen des Einzelfalls variieren.
Autor
Av. Enes Furkan Mengi

Anwaltskammer Antalya (Türkei) · Mengi & Koçer Rechtsanwaltskanzlei