Was ist die obligatorische Mediation als Prozessvoraussetzung?

Die obligatorische Mediation als Prozessvoraussetzung ist ein verfahrensrechtliches Institut, nach dem bei bestimmten gesetzlich geregelten Streitigkeiten vor der Klageerhebung bei Gericht ein Mediator angerufen werden muss. Diese Verpflichtung bedeutet nicht, dass sich die Parteien einigen müssen. Verpflichtend sind lediglich die Einleitung des Mediationsverfahrens vor Klageerhebung und die abschließende Protokollierung einer Einigung oder Nichteinigung.

Erzielen die Parteien in der Mediation keine Einigung, bleibt ihr Klagerecht bestehen. Bei Klageerhebung ist jedoch das Abschlussprotokoll der Mediation der Klageschrift beizufügen. Dieses Dokument weist nach, dass die Prozessvoraussetzung erfüllt wurde.

Bei welchen Streitigkeiten ist eine Mediation verpflichtend?

Die obligatorische Mediation als Prozessvoraussetzung wurde durch verschiedene Gesetze auf mehrere Rechtsgebiete ausgeweitet. Sie kommt insbesondere in folgenden Bereichen häufig vor:

  • Forderungen und Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie Wiedereinstellungsansprüche,
  • bestimmte Handelssachen,
  • Streitigkeiten aus Mietverhältnissen,
  • Streitigkeiten über die Aufhebung von Miteigentum,
  • Streitigkeiten aus Wohnungseigentum,
  • Streitigkeiten aus Nachbarrechten,
  • bestimmte Verbraucherstreitigkeiten.

Nicht jede Streitigkeit fällt jedoch in diesen Anwendungsbereich. Der Streitgegenstand, die Rechtsstellung der Parteien, die Art des Anspruchs und die Vorschriften der einschlägigen Spezialgesetze sind gemeinsam zu prüfen.

Mediation bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten gehörten zu den ersten Anwendungsbereichen der obligatorischen Mediation als Prozessvoraussetzung. Bei Klagen über gesetzlich oder in einem Einzel- beziehungsweise Tarifarbeitsvertrag begründete Forderungen und Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie über Wiedereinstellungsansprüche ist die vorherige Anrufung eines Mediators Prozessvoraussetzung. Hierunter können Vergütungs- und Entschädigungsansprüche wie die Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (kıdem tazminatı), die Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist (ihbar tazminatı), Überstundenvergütung und Urlaubsentgelt fallen.

Daher muss vor Erhebung einer Klage wegen arbeitsrechtlicher Ansprüche oder auf Wiedereinstellung ein Mediationsantrag gestellt werden. Eine unmittelbare Klageerhebung ohne vorherigen Antrag birgt ein erhebliches verfahrensrechtliches Risiko.

Mediation bei Mietstreitigkeiten und immobilienbezogenen Streitigkeiten

Streitigkeiten aus Mietverhältnissen unterliegen der obligatorischen Mediation als Prozessvoraussetzung. Ausgenommen ist die Räumung im Wege der Vollstreckung ohne gerichtlichen Vollstreckungstitel (ilamsız icra yoluyla tahliye). Neben Mietstreitigkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen auch Streitigkeiten über die Aufhebung von Miteigentum, aus Wohnungseigentum und über Nachbarrechte der obligatorischen Mediation als Prozessvoraussetzung unterliegen.

In diesen Bereichen kommt es entscheidend darauf an, die Rechtsnatur der Streitigkeit zutreffend zu bestimmen. Ansprüche auf Mietzahlung, Festsetzung oder Anpassung der Miete sowie auf Räumung können beispielsweise unterschiedliche verfahrensrechtliche Folgen haben. Zudem ist die Ausnahme für die Räumung im Wege der Vollstreckung ohne gerichtlichen Vollstreckungstitel zu beachten.

Mediation bei handelsrechtlichen Streitigkeiten

Auch bei handelsrechtlichen Streitigkeiten ist die Mediation für bestimmte Klagen Prozessvoraussetzung. Insbesondere bei handelsrechtlichen Klagen über Forderungen und Schadensersatzansprüche, deren Gegenstand die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags ist, kann ein Mediationsantrag erforderlich sein. Bei Klagearten wie der Klage auf Beseitigung eines Widerspruchs gegen die Zwangsvollstreckung (itirazın iptali), der negativen Feststellungsklage (menfi tespit) oder der Rückforderungsklage nach rechtsgrundloser Vollstreckung (istirdat) sind die handelsrechtliche Natur der Streitigkeit, der Anspruchsgegenstand und die einschlägigen Sonderregelungen gemeinsam zu prüfen.

Bei handelsrechtlichen Streitigkeiten ist außerdem zu prüfen, ob die Parteien Kaufleute sind, ob die Streitigkeit mit einem Handelsunternehmen zusammenhängt und ob der geltend gemachte Anspruch auf eine Geldforderung oder Schadensersatz gerichtet ist.

Wie wird ein Mediationsantrag gestellt?

Der Mediationsantrag ist bei der zuständigen Mediationsstelle (arabuluculuk bürosu) zu stellen. An Orten ohne Mediationsstelle kann der Antrag über die hierfür bestimmte Geschäftsstelle des türkischen Friedensgerichts (sulh hukuk mahkemesi) gestellt werden. Im Antrag sind die Angaben zu den Parteien, der Streitgegenstand und die geltend gemachten Rechte eindeutig zu bezeichnen.

Der Umfang des Antrags ist von Bedeutung. Wird ein im Mediationsantrag nicht aufgeführter Anspruch später zum Gegenstand einer Klage gemacht, kann streitig werden, ob die Prozessvoraussetzung erfüllt ist. Deshalb sollten die einzelnen Ansprüche bei der Ausarbeitung des Mediationsantrags klar und möglichst umfassend aufgeführt werden.

Warum ist das Abschlussprotokoll wichtig?

Am Ende des Mediationsverfahrens wird ein Protokoll über die Einigung, Teileinigung oder Nichteinigung erstellt. Soll Klage erhoben werden, ist insbesondere das abschließende Nichteinigungsprotokoll der Klageschrift beizufügen. Das Abschlussprotokoll dokumentiert die Parteien, den Streitgegenstand, das Antragsdatum und den Ausgang des Verfahrens. Es handelt sich daher nicht nur um ein formales Dokument.

Ein unvollständiges oder fehlerhaftes Abschlussprotokoll kann im Klageverfahren verfahrensrechtliche Streitfragen hervorrufen. Wird ohne vorherige Mediation Klage erhoben, besteht hingegen das Risiko, dass die Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung als unzulässig abgewiesen wird.

Was geschieht, wenn in der Mediation eine Einigung erzielt wird?

Erzielen die Parteien in der Mediation eine Einigung, wird eine Einigungsvereinbarung erstellt. Darin sind der Umfang der Einigung, die Zahlungstermine, die Art der Erfüllung der Leistungspflichten, die Kosten, die Rechtsanwaltsvergütung, die Vertraulichkeit und die Vollstreckbarkeit eindeutig zu regeln.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einigungsvereinbarung die Wirkung einer vollstreckbaren gerichtlichen Urkunde erlangen. Dies hängt jedoch von der Art der Streitigkeit, den Unterschriften der Parteien und ihrer Rechtsanwälte, der Vollstreckbarerklärung und den einschlägigen Sonderregelungen ab. Die Einigungsvereinbarung sollte daher nicht wie ein gewöhnliches Protokoll abgefasst werden. Vielmehr sind mögliche spätere Streitigkeiten über ihre Vollstreckung und Auslegung zu berücksichtigen.

Häufig gestellte Fragen

Müssen sich die Parteien einigen, wenn die Mediation verpflichtend ist?

Nein. Verpflichtend ist nicht die Einigung, sondern die Durchführung eines Mediationsverfahrens vor Klageerhebung.

Was geschieht, wenn ohne vorherige Mediation Klage erhoben wird?

Unterliegt die Streitigkeit der obligatorischen Mediation als Prozessvoraussetzung, kann die Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung als unzulässig abgewiesen werden.

Ist die Mediation bei Mietstreitigkeiten verpflichtend?

Streitigkeiten aus Mietverhältnissen unterliegen der obligatorischen Mediation als Prozessvoraussetzung. Ausgenommen ist die Räumung im Wege der Vollstreckung ohne gerichtlichen Vollstreckungstitel.

Ist die Mediation bei arbeitsrechtlichen Ansprüchen verpflichtend?

Ja. Bei Forderungen und Schadensersatzansprüchen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie bei Wiedereinstellungsansprüchen ist die vorherige Anrufung eines Mediators Prozessvoraussetzung.

Muss das Abschlussprotokoll der Mediation der Klageschrift beigefügt werden?

Ja. Das Original des abschließenden Nichteinigungsprotokolls oder eine vom Mediator beglaubigte Abschrift ist der Klageschrift beizufügen.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Beurteilung kann je nach den Umständen des Einzelfalls abweichen.

Autor
Av. Enes Furkan Mengi

Anwaltskammer Antalya (Türkei) · Mengi & Koçer Rechtsanwaltskanzlei