Warum gilt eine im Ausland geschiedene Person in der Türkei weiterhin als verheiratet?

Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und im Ausland von einem türkischen Staatsangehörigen geschieden wurde, kann bei einer beabsichtigten erneuten Eheschließung in der Türkei feststellen, dass er dort weiterhin als verheiratet geführt wird. Auch wenn die ausländische Entscheidung rechtskräftig ist, ändert sich der türkische Personenstandseintrag nicht automatisch. Dies kann auch bei Nachlassangelegenheiten oder anderen Anträgen relevant werden, bei denen der Familienstand nachzuweisen ist. Das weitere Vorgehen hängt davon ab, welche Stelle die Entscheidung erlassen hat und wer den Antrag stellt.

Die türkische Personenstandsbehörde (nüfus müdürlüğü) führt als öffentliche Stelle die Personenstandsregister, in denen etwa Geburten, Eheschließungen und Scheidungen erfasst werden. Auch im Familienregister (aile kütüğü) des türkischen Ehepartners muss die Beendigung der Ehe vermerkt werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Eintragung im Verwaltungsverfahren (idari tescil) möglich. Bei ausländischen Gerichtsentscheidungen kann auch eine Anerkennungsentscheidung eines türkischen Gerichts erwirkt werden.

Durch die Anerkennung entfaltet der Scheidungsausspruch des ausländischen Gerichts rechtliche Wirkung in der Türkei. Die Vollstreckbarerklärung (tenfiz) betrifft dagegen die Möglichkeit, die Entscheidung in der Türkei zwangsweise durchzusetzen. Wer lediglich als geschieden gelten möchte, verfolgt daher ein anderes Begehren als jemand, der nicht gezahlten Unterhalt beitreiben möchte.

Kann die Scheidungsentscheidung ohne Gerichtsverfahren in das Personenstandsregister eingetragen werden?

Art. 27/A des türkischen Gesetzes Nr. 5490 über das Personenstandswesen ermöglicht es, bestimmte ausländische Scheidungsentscheidungen ohne Anrufung eines Gerichts in das Personenstandsregister einzutragen. Die Entscheidung muss von einer gerichtlichen oder einer Verwaltungsbehörde erlassen worden sein, die nach dem Recht des Entscheidungsstaates zuständig war. Sie muss formell rechtskräftig sein und darf nicht offensichtlich gegen den türkischen ordre public verstoßen.

In der Türkei wird der Antrag bei den vom Innenministerium (İçişleri Bakanlığı) hierzu ermächtigten Personenstandsbehörden gestellt. Im Ausland nehmen die türkischen Auslandsvertretungen im Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, den Antrag entgegen. Eine Auslandsvertretung ist eine Botschaft oder ein Konsulat, das in einem anderen Staat konsularische Aufgaben für die Türkei wahrnimmt. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass jede Personenstandsbehörde oder jedes türkische Konsulat in jedem Land dieselbe Entscheidung eintragen kann.

Ist ein gemeinsamer Antrag erforderlich, müssen die Beteiligten nicht gleichzeitig persönlich erscheinen. Zwischen getrennt gestellten Anträgen dürfen jedoch höchstens 90 Tage liegen; beide Anträge müssen bei derselben zuständigen Stelle gestellt werden. Diese Frist ist keine allgemeine Frist für die Erhebung einer Klage nach der Scheidungsentscheidung. Auch ein bereits anhängiges einschlägiges Gerichtsverfahren in der Türkei oder eine frühere ablehnende Entscheidung kann sich auf die behördliche Eintragung auswirken.

Kann der ausländische frühere Ehepartner den Antrag allein stellen?

Besitzt einer der Beteiligten eine ausländische Staatsangehörigkeit, erlaubt das Gesetz dem anderen Beteiligten mit türkischer Staatsangehörigkeit oder dessen Bevollmächtigtem, den behördlichen Antrag allein zu stellen. Der türkische frühere Ehepartner kann daher die Eintragung beantragen, ohne einen zusätzlichen Antrag des ausländischen früheren Ehepartners abwarten zu müssen. Die Rechtskraft der Entscheidung, die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen und die weiteren Voraussetzungen werden dennoch geprüft.

Dem ausländischen früheren Ehepartner steht dieses Recht zur alleinigen behördlichen Antragstellung nicht in gleicher Weise zu. Stellt der türkische frühere Ehepartner keinen Antrag, sollte die ausländische Person nicht davon ausgehen, das gemeinsame behördliche Antragsverfahren allein abschließen zu können. Sie kann die Anerkennung der ausländischen Gerichtsentscheidung gerichtlich beantragen. Die Einleitung dieses Verfahrens setzt weder die Zustimmung des türkischen früheren Ehepartners noch dessen Anerkenntnis des Antrags voraus.

Die Staatsangehörigkeit muss zutreffend festgestellt werden. Eine Person kann trotz eines ausländischen Reisepasses weiterhin die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. In einem solchen Fall wäre eine Beurteilung allein anhand des ausländischen Reisepasses irreführend. Besitzen beide Beteiligten ausschließlich ausländische Staatsangehörigkeiten, kann der Weg der Eintragung in das Familienregister eines türkischen Ehepartners nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Das allgemeine gerichtliche Anerkennungsverfahren gilt für ausländische Gerichtsentscheidungen. Bei außergerichtlichen Scheidungsdokumenten sind die Rechtsnatur der Entscheidung und besondere Regelungen gesondert zu prüfen.

Welche Unterlagen werden benötigt, und reicht eine Apostille allein aus?

Zu den wesentlichen Antragsunterlagen gehören eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift der Scheidungsentscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft. Enthält die Entscheidung keinen Rechtskraftvermerk, muss ein gesonderter Nachweis beschafft werden. Außerdem sind beglaubigte türkische Übersetzungen, Ausweis- oder Reisepassdokumente und die für das jeweilige Verfahren erforderlichen weiteren Unterlagen vorzubereiten. Ein Dokument, das lediglich das Entscheidungsdatum ausweist, belegt nicht immer den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft.

Die Apostille ist ein Beglaubigungsvermerk, der die Herkunft der Unterschrift und des Siegels auf einer ausländischen öffentlichen Urkunde bestätigt. Sie bewirkt nicht, dass die Scheidung in der Türkei automatisch wirksam wird. Zu prüfen sind der Ausstellungsstaat, das anwendbare internationale Übereinkommen und etwaige Befreiungen von Beglaubigungserfordernissen. Ist das Apostilleverfahren nicht anwendbar, können andere Beglaubigungsschritte erforderlich sein. Die Beglaubigung der Entscheidung und die des Rechtskraftnachweises sind jeweils gesondert zu beurteilen.

Ein Notar (noter) ist eine mit rechtlichen Aufgaben betraute Amtsperson, die öffentliche Urkunden wie Vollmachten errichtet und bestimmte Unterschriften oder Übersetzungen beglaubigt. Wird der behördliche Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt, ist eine Spezialvollmacht mit Lichtbild erforderlich. Bei einer von einer ausländischen Stelle ausgestellten Vollmacht sind auch die Beglaubigungs- und Übersetzungsvoraussetzungen zu prüfen. Bei Abweichungen des Vor- oder Nachnamens oder des Geburtsdatums muss geklärt werden, dass sich die Unterlagen auf dieselbe Person beziehen. Die von der zuständigen Stelle verlangten Unterlagen sollten von Anfang an unter Berücksichtigung des Entscheidungsstaates geprüft werden. Danach richtet sich auch die Reihenfolge der Beglaubigungs- und Übersetzungsschritte.

Wo wird das Anerkennungsverfahren eingeleitet, und ist eine Reise in die Türkei erforderlich?

Für die Anerkennung einer Scheidungsentscheidung ist das Familiengericht (aile mahkemesi) zuständig. Es entscheidet über familienrechtliche Streitigkeiten, etwa im Zusammenhang mit Ehe und Scheidung. An Orten ohne Familiengericht nimmt das zuständige Zivilgericht erster Instanz (asliye hukuk mahkemesi) diese Aufgabe wahr. Diese Verteilung der sachlichen Zuständigkeit ergibt sich aus dem türkischen Gesetz Nr. 4787 über die Errichtung, die Zuständigkeit und das Verfahren der Familiengerichte.

Nach dem türkischen Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) richtet sich die örtliche Zuständigkeit vorrangig nach dem Wohnsitz der Gegenseite in der Türkei. Besteht dort kein Wohnsitz, ist ihr Aufenthaltsort in der Türkei maßgeblich. Fehlt beides, kann eines der Gerichte in Ankara, İstanbul oder İzmir angerufen werden. Der Wohnort der klagenden Partei begründet für sich genommen nicht in jedem Fall eine Zuständigkeit.

Die Klageschrift und der Verhandlungstermin müssen der Gegenseite ordnungsgemäß zugestellt werden. Das Verfahren kann durch einen Rechtsanwalt geführt werden, ohne dass die betreffende Person in die Türkei reist; etwaige zusätzliche gerichtliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Bei ausländischen Klägern ist außerdem die Regelung über die Sicherheitsleistung in Art. 48 MÖHUK zu prüfen. Aufgrund internationaler Übereinkommen oder der Gegenseitigkeit kann eine Befreiung bestehen. Das Fehlen der türkischen Staatsangehörigkeit steht der Einleitung des Verfahrens für sich genommen nicht entgegen.

Prüft das türkische Gericht die Scheidungsgründe erneut?

Im Anerkennungsverfahren entscheidet das türkische Gericht nicht erneut über die Scheidungsgründe. Es prüft die Voraussetzungen der Art. 50, 54 und 58 MÖHUK. Dazu gehören die Rechtskraft, die ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte und der ordre public. Auch ein unter den gesetzlichen Voraussetzungen erhobener Einwand wegen Verletzung der Verteidigungsrechte wird geprüft. Für die Anerkennung ist keine Gegenseitigkeit mit dem Entscheidungsstaat erforderlich.

Der 2. Zivilsenat des Kassationshofs (Yargıtay) erläuterte in seiner Entscheidung vom 25.11.2025 mit dem Aktenzeichen 2025/6336 und der Entscheidungsnummer 2025/10236 die Grenzen dieser Prüfung. Dass das ausländische Gericht ein anderes Rechtssystem angewandt hat, begründet für sich genommen keinen offensichtlichen Verstoß gegen den ordre public. Nach Prüfung der Zustellung, der Rechtskraft und der weiteren Voraussetzungen im konkreten Fall hob der Senat die ablehnende Entscheidung auf. Dieser Ansatz zeigt, dass die Wirkung geprüft wird, die die ausländische Entscheidung in der Türkei entfalten würde.

Derselbe Senat befasste sich in seiner Entscheidung vom 14.10.2025 mit dem Aktenzeichen 2025/3237 und der Entscheidungsnummer 2025/8662 mit einer unzureichenden Prüfung der Verteidigungsrechte. Es ließ sich nicht feststellen, ob die beklagte Partei ordnungsgemäß vor das ausländische Gericht geladen worden war. Der Senat hielt es für erforderlich, die Zustellungsunterlagen zu vervollständigen und sie gegebenenfalls beim ausländischen Gericht anzufordern. Ob der frühere Ehepartner an der Verhandlung nicht teilgenommen hat oder über das Verfahren nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurde, ist unterschiedlich zu beurteilen.

Werden auch Unterhalts- und Sorgerechtsregelungen automatisch durchsetzbar?

Die behördliche Eintragung der Scheidung macht die in der Entscheidung enthaltenen Unterhalts-, Sorgerechts- oder Vermögensregelungen nicht automatisch durchsetzbar. Wird beispielsweise ein vom ausländischen Gericht zugesprochener Unterhalt nicht gezahlt, ermöglicht die bloße Änderung des Personenstandseintrags noch keine Beitreibung. Für den betreffenden Teil der Entscheidung sind das anwendbare Verfahren der Vollstreckbarerklärung und gegebenenfalls ein internationales Übereinkommen zu prüfen. Bei einer Vollstreckbarerklärung nach dem MÖHUK kann auch die Gegenseitigkeit eine Rolle spielen.

Die Vollstreckungsbehörde (icra dairesi) ist eine öffentliche Stelle, die gerichtliche Entscheidungen und andere vollstreckbare Urkunden zwangsweise durchsetzt. Soll wegen einer Unterhaltsforderung in der Türkei die Zwangsvollstreckung betrieben werden, muss die ausländische Entscheidung dort vollstreckbar sein. Bei der Vorbereitung des Anerkennungsantrags ist daher eindeutig zu klären, ob auch eine Beitreibung oder eine andere Form der Durchsetzung angestrebt wird.

Bei Sorgerechtsentscheidungen sind der Staat, in dem das Kind lebt, die Rechtsnatur der Entscheidung und die internationalen Übereinkommen, denen die Türkei angehört, gesondert zu berücksichtigen. Einige Übereinkommen enthalten besondere Regeln zur Anerkennung und Durchsetzung. Deshalb lässt sich nicht sagen, dass für jede Sorgerechtsentscheidung dasselbe Gerichtsverfahren erforderlich ist. Die Eintragung des Scheidungsausspruchs und die Durchsetzung der das Kind betreffenden Entscheidung sind getrennt zu prüfen.

Welches Datum gilt als Scheidungsdatum, und wie lange dauert das Verfahren?

Nach Art. 59 MÖHUK entfaltet die ausländische Entscheidung ihre materielle Rechtskraft ab dem Zeitpunkt, zu dem sie im Ausland rechtskräftig geworden ist. Auch wenn die Anerkennungsentscheidung erst später ergeht, ist dieses Datum als Scheidungsdatum maßgeblich. Im Personenstandsregister wird ebenfalls auf den Eintritt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung abgestellt. Der Unterschied zwischen Entscheidungsdatum und Rechtskraftdatum wirkt sich daher unmittelbar auf das Ergebnis aus.

Der Eintritt der Rechtskraft der türkischen Anerkennungsentscheidung und ihre Eintragung in das betreffende Personenstandsregister müssen nachverfolgt werden. Bei einem Antrag auf erneute Eheschließung sollte man sich nicht allein auf einen Nachweis über die Einleitung des Gerichtsverfahrens stützen. Die Dokumente zum Nachweis der Ehefähigkeit und die weiteren für die betreffende Person geltenden Eheschließungsvoraussetzungen sind gesondert zu prüfen. Die Aktualisierung der Register im Heimatstaat der ausländischen Person richtet sich nach den dortigen Vorschriften.

Die Verfahrensdauer hängt von den Unterlagen und dem Staat ab, in dem zugestellt werden muss. Eine unbekannte Anschrift des früheren Ehepartners oder ein unvollständiger Rechtskraftnachweis kann das Verfahren verlängern. Wird von Anfang an geklärt, welche Teile der Entscheidung in der Türkei verwendet werden sollen, lässt sich der Antrag entsprechend vorbereiten. Die erforderlichen Schritte unterscheiden sich danach, ob die Person als geschieden geführt werden, Unterhalt beitreiben oder eine Sorgerechtsentscheidung durchsetzen lassen möchte.

Häufig gestellte Fragen

Was kann der ausländische frühere Ehepartner tun, wenn der türkische frühere Ehepartner keinen Antrag stellt?

Der ausländische frühere Ehepartner kann in der Türkei ein gerichtliches Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Gerichtsentscheidung einleiten. Die Zustimmung des türkischen früheren Ehepartners ist nicht erforderlich. Die Verfahrensunterlagen müssen der Gegenseite jedoch ordnungsgemäß zugestellt werden.

Reicht es aus, die Scheidungsentscheidung mit einer Apostille versehen zu lassen?

Nein. Die Apostille bestätigt die amtliche Herkunft des Dokuments. Für die Änderung des Personenstandseintrags in der Türkei ist eine entsprechende behördliche Eintragung oder gerichtliche Anerkennung erforderlich. Die Anforderungen an den Rechtskraftnachweis und die beglaubigte Übersetzung sind gesondert zu prüfen.

Wird die Scheidung unwirksam, wenn der Antrag nicht innerhalb von 90 Tagen gestellt wird?

Nein. Die hier genannten 90 Tage bezeichnen den Abstand zwischen den beiden Anträgen, wenn der gemeinsame behördliche Antrag zu unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt wird. Eine Überschreitung dieser Frist beseitigt die ausländische Scheidungsentscheidung nicht; es ist zu prüfen, wie der betreffende Antrag erneut zu stellen ist.

Kann nach Eintragung der Scheidung in das Personenstandsregister Unterhalt beigetrieben werden?

Die behördliche Eintragung allein ermöglicht keine Beitreibung von Unterhalt. Damit die Unterhaltsregelung der ausländischen Entscheidung in der Türkei durchgesetzt werden kann, sind die einschlägigen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung und gegebenenfalls die Bestimmungen internationaler Übereinkommen zu prüfen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die erforderlichen Schritte und die rechtlichen Folgen können je nach den Umständen des Einzelfalls unterschiedlich sein.
Autor
Av. Mustafa Salih Koçer

Anwaltskammer Antalya (Türkei) · Mengi & Koçer Rechtsanwaltskanzlei