Können Rechtsgeschäfte ohne Einreise in die Türkei vorgenommen werden?

Eine ausländische Person, die ihr Haus in der Türkei verkaufen, eine Erbschaftsangelegenheit abwickeln oder einen Vertreter zu einer Gesellschafterversammlung entsenden möchte, kann sich zum maßgeblichen Zeitpunkt im Ausland aufhalten. Viele Rechtsgeschäfte und Angelegenheiten lassen sich durch einen Bevollmächtigten erledigen. Die Vollmacht muss dafür sowohl den Anforderungen der ausstellenden Stelle als auch ihrem Verwendungszweck in der Türkei entsprechen. Die Unterzeichnung vor einem ausländischen Notar allein bedeutet nicht, dass jede Stelle das Dokument akzeptiert.

Eine Vollmacht legt fest, welche Handlungen eine Person im Namen einer anderen vornehmen darf. Ein Notar ist eine zur Beurkundung von Rechtsgeschäften befugte Person, die Identität und Unterschrift prüft. Die Form notarieller Amtshandlungen im Ausland kann von derjenigen in der Türkei abweichen. Bei der Prüfung werden die Herkunft des Dokuments, die Art seiner Beglaubigung, seine türkische Übersetzung und die erteilten Befugnisse gemeinsam berücksichtigt. Eine Vollmacht berechtigt außerdem nicht dazu, Handlungen durch einen Vertreter vornehmen zu lassen, die persönlich vorzunehmen sind. Wer heiraten möchte, kann beispielsweise keinen Bevollmächtigten an seiner Stelle zum Standesbeamten schicken.

Können ausländische Staatsangehörige bei einem türkischen Konsulat eine Vollmacht erteilen?

Türkische Konsulate sind Auslandsvertretungen, die im Ausland für die Türkei konsularische und bestimmte notarielle Aufgaben wahrnehmen. Artikel 191 des türkischen Notariatsgesetzes Nr. 1512 (Noterlik Kanunu) überträgt notarielle Aufgaben im Ausland den Konsuln. Auch ausländische natürliche Personen können bei einem türkischen Konsulat eine Vollmacht zur Verwendung in der Türkei errichten lassen. Das Dokument wird auf Türkisch erstellt. Verfügt die betreffende Person über keine Türkischkenntnisse, muss ein von der Auslandsvertretung anerkannter vereidigter Dolmetscher mitwirken. Vor der Antragstellung sind ein Identitätsdokument, gegebenenfalls dessen beglaubigte türkische Übersetzung und die für das jeweilige Geschäft erforderlichen Unterlagen vorzubereiten.

Für eine vom Konsulat errichtete Vollmacht ist keine zusätzliche Apostille des ausländischen Staates erforderlich. Das Dokument muss jedoch die für das beabsichtigte Geschäft notwendigen Befugnisse enthalten. Antragsteller sollten die Angaben zur Immobilie oder die Identitätsdaten des Vertreters vorab beschaffen. Die Hinweise des türkischen Außenministeriums (Dışişleri Bakanlığı) behandeln im Ausland gegründete Gesellschaften gesondert. Türkische Auslandsvertretungen errichten keine Vollmachten im Namen von Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet wurden. Für diese Gesellschaften werden die Dokumente über die zuständigen Stellen im Gründungsstaat erstellt. Auch die Vertretungsbefugnis der für die Gesellschaft unterzeichnenden Person ist nachzuweisen.

Was ist eine Apostille, und ist sie für jede ausländische Vollmacht erforderlich?

Eine Apostille ist ein Beglaubigungsvermerk, der die Echtheit der amtlichen Unterschrift, die Eigenschaft des Unterzeichners und gegebenenfalls das Siegel oder den Stempel bestätigt. Ihre Grundlage ist das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation aus dem Jahr 1961. Das Übereinkommen muss zwischen der Türkei und dem Ausstellungsstaat des Dokuments anwendbar sein. Die Apostille wird von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates erteilt. Die Beglaubigung von Unterschrift und Siegel durch ein türkisches Konsulat ist ein anderes Verfahren.

Besteht zwischen den beiden Staaten eine anwendbare Befreiung von der Beglaubigungspflicht, kann eine Apostille entbehrlich sein. Ist das Übereinkommen nicht anwendbar, kommt eine Beglaubigungskette über die zuständigen Stellen des betreffenden Staates und die türkische Auslandsvertretung in Betracht. Es genügt nicht, lediglich den Beitritt des Staates zum Übereinkommen festzustellen. Auch das Datum des Inkrafttretens und die Anwendbarkeit im Verhältnis zur Türkei sind zu prüfen.

Eine Apostille ergänzt keine Befugnis, die in der Vollmacht nicht enthalten ist. Sie macht auch den Inhalt des Dokuments nicht mit dem türkischen Recht vereinbar. Reicht der Wortlaut einer Vollmacht beispielsweise für einen Immobilienverkauf nicht aus, wird er durch die Erteilung einer Apostille nicht automatisch ausreichend. Ebenso wenig ersetzt eine Apostille die Übersetzung. Beglaubigung und inhaltliche Anforderungen des Geschäfts werden deshalb getrennt geprüft.

Wann wird die türkische Übersetzung angefertigt?

Für eine fremdsprachige Vollmacht ist eine türkische Übersetzung anzufertigen, die in der Türkei verwendet werden kann. Beim üblichen Verfahren über einen ausländischen Notar wird zunächst die Vollmacht errichtet und anschließend die erforderliche Apostille oder sonstige Beglaubigung eingeholt. Danach wird das gesamte Dokument einschließlich der Beglaubigungsvermerke übersetzt. Eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer mit notarieller Beglaubigung in der Türkei ist hierfür ein möglicher Weg. Unter welchen Voraussetzungen eine im Ausland angefertigte Übersetzung anerkannt wird, ist gesondert anhand der Anforderungen der empfangenden Stelle und des Beglaubigungsverfahrens zu beurteilen.

Artikel 223 der türkischen Zivilprozessordnung Nr. 6100 (HMK) verlangt von einer Partei, die sich auf ein fremdsprachiges Dokument beruft, dem Gericht auch dessen Übersetzung vorzulegen. Das Gericht kann zusätzlich eine amtliche Übersetzung verlangen. Deshalb sollte nicht für jedes Gerichtsverfahren von denselben Übersetzungsanforderungen ausgegangen werden. Auch Vorname, Nachname und sonstige Identitätsangaben im Reisepass werden mit der Vollmacht abgeglichen. Eine Namensänderung nach der Eheschließung oder die Übertragung aus anderen Schriftsystemen kann zusätzliche Identitätsnachweise erforderlich machen. Die Übersetzung darf nicht dazu verwendet werden, fehlerhafte Identitätsangaben im Originaldokument zu berichtigen.

Besteht die Vollmacht aus mehreren Seiten, muss die Verbindung zwischen dem Vollmachtstext und den Beglaubigungsseiten erhalten bleiben. Bei einer Apostille auf einem gesonderten Blatt muss erkennbar sein, zu welchem Dokument sie gehört. Unterschrift, Siegel und Anlagen müssen lesbar sein. Es kann für die Übersetzung unzureichend sein, nur die Seite mit den erteilten Befugnissen zu übersenden. Auch nachträgliche Ergänzungen durch unbefugte Personen können dazu führen, dass das Dokument nicht akzeptiert wird. Mängel müssen bei der Stelle behoben werden, die zur Errichtung oder Berichtigung des Dokuments befugt ist.

Warum werden Vollmachten für Grundbuchgeschäfte gesondert geprüft?

Das Grundbuchamt (Tapu müdürlüğü) ist die Stelle, die Immobilieneigentum und damit verbundene Rechte in das amtliche Register einträgt. Artikel 89 des Notariatsgesetzes schreibt für Vollmachten, die Grundbuchgeschäfte betreffen, die Beurkundungsform (düzenleme şekli) vor. Diese unterscheidet sich von der bloßen Beglaubigung einer Unterschrift unter einem bereits vorbereiteten Text. Sie verlangt, dass die zuständige Stelle das Dokument im vorgeschriebenen Verfahren errichtet. Beglaubigt die ausländische Stelle lediglich die Unterschrift, kann dies für das Grundbuchgeschäft in der Türkei unzureichend sein.

Der Leitfaden der Generaldirektion für Grundbuch und Kataster (Tapu ve Kadastro Genel Müdürlüğü, TKGM) zu im Ausland errichteten Vollmachten erläutert besondere Anforderungen an diese Dokumente. Bei einer von einer natürlichen Person erteilten Vollmacht für Grundbuchgeschäfte werden Lichtbild, Identitätsfeststellung, Unterschrift, Siegel und Wortlaut der erteilten Befugnisse gemeinsam geprüft. Auch die Beglaubigung des Lichtbildes gehört zur Prüfung. Eine Apostille ersetzt diese Anforderungen nicht. Verkauf, Erwerb, Hypothekenbestellung und Schenkung sind unterschiedliche Rechtsgeschäfte. Der Text muss eindeutig erkennen lassen, welches davon gestattet ist. Soll die Vollmacht auf eine bestimmte Immobilie beschränkt werden, kann diese anhand der Grundbuchangaben abgegrenzt werden. Eine Prüfung des Entwurfs vor der Unterzeichnung verringert die Wahrscheinlichkeit, dass das Dokument erneut errichtet werden muss.

Reicht eine Generalvollmacht für Gerichtsverfahren und Gesellschaftsangelegenheiten aus?

Die Bezeichnung eines Dokuments als Generalvollmacht bedeutet nicht, dass der Vertreter sämtliche Handlungen vornehmen darf. Artikel 74 HMK verlangt für bestimmte Handlungen eine ausdrückliche Bevollmächtigung. Dazu gehören der Abschluss eines Vergleichs sowie der Verzicht auf den Klageanspruch oder auf Rechtsmittel. Auch in Verfahren über höchstpersönliche Rechte, etwa bei einer Scheidung, muss die betreffende Befugnis ausdrücklich angegeben sein. Die Befugnis zur Klageerhebung und die Befugnis, den Rechtsstreit durch eine Einigung mit der Gegenseite zu beenden, dürfen nicht als inhaltsgleich behandelt werden.

Bei Gesellschaftsangelegenheiten ist zunächst festzustellen, ob ein Gesellschafter oder die Gesellschaft vertreten werden soll. Ein ausländischer Gesellschafter kann einen Vertreter bestellen, der für seine Anteile an der Gesellschafterversammlung teilnimmt. Die Unterzeichnung von Verträgen im Namen der Gesellschaft richtet sich hingegen nach deren Vertretungsregelung. Allein die Gesellschafterstellung berechtigt eine Person nicht dazu, die Gesellschaft allein zu vertreten. Wird eine Vollmacht im Namen der Gesellschaft erteilt, können ein Registerauszug oder andere Unterlagen zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners erforderlich sein. Vor dem Geschäft ist daher neben Übersetzung und Beglaubigung auch zu prüfen, wer die Vollmacht erteilt hat.

Wie wirken sich unvollständige Unterlagen auf ein Geschäft oder ein Gerichtsverfahren aus?

Artikel 224 HMK regelt die Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden und lässt die Bestimmungen internationaler Übereinkommen unberührt. Die Entscheidung des 2. Zivilsenats des Kassationshofs (Yargıtay) vom 05.04.2021 mit dem Aktenzeichen 2021/1896 und der Entscheidungsnummer 2021/2662 verdeutlicht die Folgen eines Vertretungsmangels im Gerichtsverfahren. Da die geprüfte ausländische Vollmacht keine Apostille aufwies, erkannte der Senat die Zustellungen an den Bevollmächtigten nicht als wirksam an. Er hob das Urteil auf, weil das Recht des Beklagten auf Verteidigung eingeschränkt worden war. Die Entscheidung zeigt, dass eine fehlende Beglaubigung auch den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann.

Ein Vertretungsnachweis für eine Gesellschafterversammlung wird dagegen zusammen mit den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften geprüft. Der 11. Zivilsenat des Kassationshofs bestätigte mit seiner Entscheidung vom 15.10.2025 mit dem Aktenzeichen 2025/1493 und der Entscheidungsnummer 2025/6272 ein Urteil über die Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen. In dem bestätigten Urteil wurde die fehlende Apostille auf der konkreten Vollmacht für die Gesellschafterversammlung allein nicht als Unwirksamkeitsgrund angesehen. Beurteilt wurden der Ausschluss des Vertreters von der Versammlung und dessen Auswirkungen auf die Beschlüsse. Daraus folgt nicht, dass auch ein Grundbuchamt oder ein Gericht ein Dokument ohne Apostille akzeptiert. Wo und für welches Geschäft das Dokument verwendet wird, kann für das Ergebnis entscheidend sein.

Muss das Original übersandt und die Vollmacht beschränkt werden?

Ein gescanntes Dokument kann zur Vorabprüfung verwendet werden. Ein E-Mail-Anhang ersetzt jedoch nicht bei jedem Geschäft das erforderliche Original oder eine ordnungsgemäße Abschrift. Die Anweisung der TKGM vom 08.12.2025 sieht vor, dass die Originale von Vollmachten, die nach dem Recht eines ausländischen Staates errichtet wurden, weiterhin im Grundbucharchiv aufbewahrt werden. Als Grund nennt die Anweisung, dass diese Dokumente nicht über die Systeme der Notarvereinigung der Türkei (Türkiye Noterler Birliği) überprüft werden können. Sind mehrere Geschäfte geplant, sollte die erforderliche Anzahl von Originalen und Abschriften vor der Errichtung des Dokuments festgelegt werden.

Die Vollmacht kann auf das benötigte Geschäft und, soweit zweckmäßig, zeitlich beschränkt werden. Die Befugnisse zur Entgegennahme des Verkaufspreises, zu Bankgeschäften und zur Bestellung eines weiteren Vertreters sind gesondert zu prüfen. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollmacht nach Abschluss des Geschäfts automatisch für sämtliche Zwecke erlischt. Soll die Vollmacht zurückgenommen werden, sind der Widerruf (azil) und die Benachrichtigung der betreffenden Personen gemeinsam zu berücksichtigen. Durch den Widerruf wird die Tätigkeit des Bevollmächtigten beendet. Die ausstellende Stelle, das Datum und die Vorgangsnummer des Dokuments sollten festgehalten werden. Diese Angaben können sowohl bei der Durchführung des Geschäfts als auch bei einer späteren Überprüfung der Vertretungsbefugnis verwendet werden.

Bei der Vorbereitung werden zunächst die Stelle, bei der das Dokument verwendet werden soll, und das beabsichtigte Geschäft festgelegt. Anschließend werden die erforderlichen Befugnisse bestimmt, ein geeignetes Errichtungsverfahren gewählt und die Beglaubigungsanforderungen geprüft. Danach werden die Übersetzung und die Übersendung des Dokuments in die Türkei geplant. Eine Kopie sämtlicher Seiten des unterzeichneten Dokuments wird ebenfalls aufbewahrt. Diese Reihenfolge hilft zu verhindern, dass eine bereits mit Apostille versehene Vollmacht vorgelegt wird, die für das beabsichtigte Geschäft ungeeignet ist.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein ausländischer Staatsangehöriger bei einem türkischen Konsulat eine Vollmacht für die Türkei erteilen?

Ja. Ausländische natürliche Personen können bei türkischen Konsulaten Vollmachten zur Verwendung in der Türkei errichten lassen. Personen ohne Türkischkenntnisse benötigen einen anerkannten vereidigten Dolmetscher. Für die Errichtung von Vollmachten im Namen von Gesellschaften, die im Ausland gegründet wurden, gelten hingegen andere Regeln.

Wird eine Vollmacht mit Apostille beim Grundbuchamt in jedem Fall akzeptiert?

Eine Apostille allein reicht nicht aus. Für das Grundbuchgeschäft müssen auch die Form des Dokuments, die Anforderungen an Lichtbild und Identitätsnachweis, der Umfang der Befugnisse und die türkische Übersetzung den Vorgaben entsprechen. Eine Apostille ergänzt keine fehlende Befugnis.

Reicht es für das Geschäft aus, ein Foto der Vollmacht zu übersenden?

Ein Foto oder Scan hilft bei der Vorabprüfung. Bei Geschäften, die das Original oder eine ordnungsgemäße Abschrift erfordern, ersetzt es diese Unterlagen nicht. Die Verfahren zur Erteilung von Abschriften und zur Überprüfung können sich bei ausländischen notariellen Urkunden und konsularischen Urkunden unterscheiden.

Genügt es, eine fremdsprachige Vollmacht lediglich ins Türkische zu übersetzen?

Übersetzung und Beglaubigung sind unterschiedliche Vorgänge. Die für das Dokument erforderliche Apostille oder sonstige Beglaubigung muss gesondert eingeholt werden. Besteht eine anwendbare Befreiung von der Beglaubigungspflicht, ist dies zu berücksichtigen. Die Form der Bestätigung der Übersetzung richtet sich nach dem Geschäft, für das das Dokument verwendet werden soll.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die anwendbaren Vorschriften und die rechtlichen Folgen können je nach den Umständen des Einzelfalls unterschiedlich sein.
Autor
Av. Mustafa Salih Koçer

Anwaltskammer Antalya (Türkei) · Mengi & Koçer Rechtsanwaltskanzlei